Sie wusste nichts von der Vorliebe des Beschuldigten für Schuhe bzw. an Schuhen zu riechen (pag. 294, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht glaubhaft wirken und zur Beurteilung des Sachverhalts daher nicht darauf abgestellt werden kann. Sie sind tendenziell immer detaillierter geworden, teilweise nicht nachvollziehbar und stehen den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin diametral entgegen.