Dabei gehe es um den Geruch beim Geschlechtsakt. Wenn man die Schuhe beim Geschlechtsakt trage, würden diese dann speziell riechen (pag. 127 Z. 222 ff.). Das Riechen an einem Schuh sei für ihn «wie ein Stück Schoggi essen, einfach gut» (pag. 129 Z. 283 ff.). Diese Aussagen sprechen ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie gebeten habe, den Schuh auszuziehen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass diese Aufforderung für die Privatklägerin keine sexuelle Komponente hatte. Sie wusste nichts von der Vorliebe des Beschuldigten für Schuhe bzw. an Schuhen zu riechen (pag.