sie zeigen aber, dass der vom Beschuldigten geschilderte Handlungsablauf nicht aufgeht. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Unsicherheit des Beschuldigten spreche eben gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (pag. 380), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass der Beschuldigte bereits an der Einvernahme am Tag des Vorfalls selber widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt des Besuchs des Restaurants machte, lässt sich nicht mit einer Unsicherheit im Handlungsablauf erklären. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Handy des Beschuldigten ein Foto gesichert werden konnte, auf dem zu sehen ist, wie der Beschuldigte an einem Schuh riecht (vgl. pag.