105 Z. 100 ff.). Aus seinen Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 4. Juni 2015 und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2015 geht hervor, dass der Vorfall vor dem Termin im Restaurant stattgefunden habe (vgl. pag. 113 Z. 24, Z. 44 f.; pag. 123 Z. 50 ff.). Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen, meinte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, er könne es nicht mehr genau sagen. Es sei schon lange her (pag. 124 Z. 93 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Besuch des Restaurants I.________ betreffen zwar nicht das eigentliche Kerngeschehen; sie zeigen aber, dass der vom Beschuldigten geschilderte Handlungsablauf nicht aufgeht.