Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Hand des Beschuldigten bei der von ihm demonstrierten Bewegung nie in die Nähe des Körpers der gegenüberstehenden Person kam (pag. 107 Z. 203 f.). Ob sich der Beschuldigte nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall in die Turnhalle begab, um sich dort zu verstecken, muss nach Auffassung der Kammer offen bleiben. Seine Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach man grundsätzlich davon ausgehen könne, dass ein Gebäude kein Versteck sei, da man in einem Raum sei und nicht raus könne (pag. 125 Z. 141 f.), erscheint allerdings sehr merkwürdig.