Der Beschuldigte hätte also bereits unangemessen nahe an die Privatklägerin herangetreten sein müssen, damit seine ausgestreckte Hand ihren Oberkörper erreicht hätte. An der Einvernahme am Tag des Vorfalls selber wurde der Beschuldigte aufgefordert, der Polizei die genaue Bewegung vorzuzeigen. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll stand der Beschuldigte dabei ca. einen Meter vor den Polizisten und streckte seine Hand hin (pag. 107 Z. 198 f.). Der Einwand der Verteidigung erscheint daher unbehelflich. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Hand des Beschuldigten bei der von ihm demonstrierten Bewegung nie in die Nähe des Körpers der gegenüberstehenden Person kam (pag.