124 Z. 111 f.), erscheint nicht plausibel. Nach allgemeiner Lebenserfahrung weicht man in einer Schrecksituation reflexartig von der Gefahrenquelle zurück und geht nicht auf diese zu. Dass es bei ausgestreckter Hand und einem Erschrecken der Privatklägerin zu einer Berührung der Brust kam, erscheint – entgegen dem Einwand der Verteidigung (vgl. pag. 383) – höchstens dann denkbar, wenn der Abstand zwischen den beiden sehr gering war. Der Beschuldigte hätte also bereits unangemessen nahe an die Privatklägerin herangetreten sein müssen, damit seine ausgestreckte Hand ihren Oberkörper erreicht hätte.