Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Privatklägerin die Hand des Beschuldigten kaum so weggeschlagen haben kann, dass diese nach vorne an den Oberkörper der Privatklägerin prallte. Wenn die Privatklägerin die ausgestreckte Hand des Beschuldigten derart weggeschlagen hätte, wäre die Hand entweder seitwärts, nach oben oder zurück zum Körper des Beschuldigten gegangen (vgl. zum Ganzen pag. 304, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin erschrocken sei, sich nach vorne gebeugt und dabei gegen seine Hand geschlagen habe (pag. 124 Z. 111 f.), erscheint nicht plausibel.