Im vorliegenden Kontext (sehr kurzes Gespräch zwischen zwei Personen, die sich nicht kennen; sichtliches Unbehagen der Privatklägerin) erscheint eine solche Verabschiedung allerdings unangebracht. Weiter stellt sich die Frage, ob eine Berührung der Brust der Privatklägerin bei dem vom Beschuldigten geschilderten Handlungsablauf überhaupt möglich ist. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Privatklägerin die Hand des Beschuldigten kaum so weggeschlagen haben kann, dass diese nach vorne an den Oberkörper der Privatklägerin prallte.