9 quasi naturgesetzlich dargestellten Verhaltensweise stützt, lässt sich nicht erschliessen. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Hand geben wollte, um sich von ihr zu verabschieden, mutet ebenfalls seltsam an. Es ist zwar richtig, dass Händeschütteln in der Schweiz eine Geste der Höflichkeit ist. Im vorliegenden Kontext (sehr kurzes Gespräch zwischen zwei Personen, die sich nicht kennen; sichtliches Unbehagen der Privatklägerin) erscheint eine solche Verabschiedung allerdings unangebracht.