263 Z. 16 ff.). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach er der Privatklägerin ein Kompliment gemacht habe, um ihr zu vermitteln, dass sie keine Angst haben müsse, wirken wenig plausibel, konstruiert und nachgeschoben (vgl. pag. 105 Z. 89; pag. 106 Z. 130 f.; pag. 123 Z. 67 ff.; pag. 263 Z. 17 f.). Der Beschuldigte liess in der anwaltlichen Berufungsbegründung denn auch einräumen, dass sein Vorgehen objektiv gesehen etwas ungewöhnlich anmute. Er machte dann aber geltend, es entspreche durchaus einigen Persönlichkeitsstrukturen, bei einem Zurückschrecken des Gegenübers mit Komplimenten zu reagieren (pag. 383). Worauf sich der Beschuldigte bei dieser als