Was es gewesen sei – ob Bauch, Brust, Wange oder Gesicht – könne er nicht sagen (pag. 263 Z. 22 ff.). Im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten geschilderten Handlungsablauf stellen sich verschiedene Fragen. Es erscheint zumindest als sehr unüblich und auffällig, dass der Beschuldigte der Privatklägerin ein Kompliment zu ihren Schuhen machte, obwohl er unbestrittenermassen bemerkte, dass sie erschrak und zusammenzuckte, als er sie ansprach (vgl. pag. 105 Z. 87 ff.; pag. 106 Z. 130 f.; pag. 113 Z. 25 ff.; pag. 123 Z. 67 ff.; pag. 263 Z. 16 ff.).