123 Z. 75). Sie sei erschrocken und zusammengezuckt, habe sich nach vorne gebeugt und habe gegen seine Hand geschlagen. Da habe er sie an Brust, Backe, Schulter oder Unterarm berührt (pag. 124 Z. 111 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2017 schilderte der Beschuldigte schliesslich, die Privatklägerin sei zusammengezuckt und habe mit ihren Armen gefuchtelt. Er sei ebenfalls erschrocken und habe für eine Millisekunde die Augen geschlossen. Durch das Handgemenge sei sie an seinen Arm gekommen und seine Hand sei davon geflogen. Er wisse noch, dass er etwas «Weiches» berührt habe. Was es gewesen sei – ob Bauch, Brust, Wange oder Gesicht – könne er nicht sagen (pag.