An der delegierten Einvernahme vom 4. Juni 2015 (pag. 112 ff.) erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin sei zusammengezuckt und habe die Hände «verrührt». Er sei ebenfalls erschrocken und habe für eine Millisekunde die Augen geschlossen. Sie habe seine Hand berührt und hinauf geschlagen. Seine Hand habe etwas Weiches berührt. Dies könne ihr Unterarm, ihr zweiter Unterarm, ihre Brust oder ihre Wange gewesen sein (pag. 113 Z. 33 ff.; pag. 119 Z. 300 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 10. September 2015 (pag. 121 ff.) aus, er habe die Privatklägerin «an einer weichen Stelle gestreift» (pag. 123 Z. 75).