105 Z. 92 ff.). In derselben Einvernahme führte der Beschuldigte dann aus, die Privatklägerin sei zusammengezuckt und deshalb habe ihre Hand seinen Arm getroffen und er habe sie dann mit seiner Hand am Arm oder an der Brust berührt. «Eher die Brust, denn der Arm wäre wohl härter gewesen» (pag. 106 Z. 137 ff.). Auf Nachfrage gab er an, er könne nicht genau erläutern, wie die Privatklägerin die Hände bewegt habe. Er sei auch erschrocken und habe die Augen eine Millisekunde geschlossen. Deshalb habe er nicht gesehen, in welche Richtung sie die Hände bewegt habe (pag. 107 Z. 206 ff.). An der delegierten Einvernahme vom 4. Juni 2015 (pag.