107 Z. 175 f., Z. 182 ff., Z. 213; pag. 116 Z. 153 ff., Z. 158 ff.; pag. 126 Z. 163 ff.). Der Beschuldigte schilderte den Vorfall wiederholt so, dass er die Privatklägerin angesprochen habe und sie erschrocken und zusammengezuckt sei. Er habe ihr ein Kompliment für ihre Schuhe gemacht und habe sie dann gefragt, ob sie wisse, ob es bei der Schule eine Mensa gebe. Als sie dies verneint habe, habe er sich bedankt und habe ihr die Hand geben wollen. Sie sei erschrocken und zusammengezuckt. Dabei habe er sie mit seiner Hand berührt. Er habe sich entschuldigt und sei weitergegangen (pag. 105 Z. 87 ff.; pag. 106 Z. 129 ff.; pag. 113 Z. 25 ff.;