Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. 8.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt in sämtlichen Einvernahmen, die Privatklägerin gebeten zu haben, ihre Schuhe auszuziehen (pag. 107 Z. 182 ff., Z. 188 f.; pag. 115 Z. 113 ff.). Ferner bestritt er, die Privatklägerin am Arm gepackt und absichtlich an der Brust berührt zu haben (pag. 107 Z. 175 f., Z. 182 ff.