Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den ihr unbekannten Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte. Auf das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Privatklägerin den Vorfall subjektiv anders wahrgenommen habe (pag. 375), wurde bereits mehrfach eingegangen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale.