Sie habe nichts von den Vorlieben des Beschuldigten für Schuhe bzw. an Schuhen zu riechen gewusst. Ein entsprechendes «Erfinden» sei in dieser Hinsicht aus der Sicht des Gerichts auszuschliessen (pag. 294, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den ihr unbekannten Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte.