7 Weiter hielt die Vorinstanz fest, auf der Videoaufnahme der ersten Einvernahme sei ersichtlich, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalls gut Deutsch gesprochen habe. Ein Missverständnis zwischen einem Kompliment zu den Schuhen und der Aufforderung, den Schuh auszuziehen, erscheine damit undenkbar. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass die Aufforderung, den Schuh auszuziehen, für die Privatklägerin keine sexuelle Komponente gehabt habe. Sie habe nichts von den Vorlieben des Beschuldigten für Schuhe bzw. an Schuhen zu riechen gewusst.