Gegen eine Fremdbeeinflussung spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin den Vorfall von Anfang an als sexuellen Übergriff verstand und ihr Umfeld entsprechend aufgewühlt darüber informierte (vgl. pag. 396). Soweit die Verteidigung vorbringt, der Vorfall habe sich im Laufe der Zeit zu einem sexuellen Missbrauch manifestiert (pag. 376), verkennt sie, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall zur Polizei ging und Anzeige erstattete (vgl. pag. 25). Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die Schilderungen der Privatklägerin erlebnisbasiert sind.