Wie bereits erwähnt ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin einem Missverständnis unterlegen ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung lässt sich die Anzeigeerstattung nicht damit erklären, dass die Privatklägerin die Situation subjektiv anders wahrgenommen hat (vgl. pag. 375). Der Kammer ist die von der Verteidigung zitierte Literatur zur Aussagepsychologie bekannt (pag. 376). Vorliegend gibt es jedoch keine Hinweise, dass die Aussagen der Privatklägerin durch Fremd- oder Autosuggestion entstanden sind. Gegen eine Fremdbeeinflussung spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen.