Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte. Hätte sie den Vorfall erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen. Das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie ging am 5. Mai 2015 um 13:55 Uhr, und damit unmittelbar nach dem Vorfall, zusammen mit ihrer Mutter zu Polizei und erstattete Anzeige (pag. 25). Wie bereits erwähnt ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin einem Missverständnis unterlegen ist.