Der Vorfall habe vielleicht ein paar Sekunden gedauert (14:19). Am Arm habe er sie nicht so fest gepackt, einfach normal. Es sei nicht so fest gewesen, dass es wehgetan habe. Sie habe es aber trotzdem gespürt. Auch an der Brust habe er sie nicht fest gedrückt. Sonst habe er sie nirgends berührt (14:22). Die Privatklägerin hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, den Vorfall schlimmer darzustellen und die Handlungen des Beschuldigten schwerwiegender erscheinen zu lassen, als sie dies gemacht hat. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte.