6 es sich nicht um ein Missverständnis gehandelt haben könnte (pag. 374), ist unbehelflich. Die Verteidigung erhielt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit, der Privatklägerin Ergänzungsfragen zu stellen, ohne dass sie diese Frage aufgeworfen hätte (vgl. pag. 259 Z. 25 ff.; pag. 260 Z. 6 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin enthalten zudem aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte am Anfang hin und her gelaufen sei und ein Handy in der Hand gehabt habe (pag. 97; pag. 257 Z. 18, Z. 20).