beantwortete, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, zeigt diese Aussage vielmehr, dass die Privatklägerin differenziert und überlegt aussagte und nicht aggravierte (pag. 293, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Einwand der Verteidigung, dass die Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens nie ernsthaft danach gefragt worden sei, ob