Es gibt keine Hinweise, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen und sie einem Missverständnis unterlegen ist. Aus ihren Aussagen geht vielmehr hervor, dass die Berührung der Brust absichtlich stattfand. Dass die Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Frage des Gerichtspräsidenten, ob es für sie ein bewusstes, absichtliches Berühren gewesen sei, mit «Ja. Also ich glaube schon. Sonst wäre es ja nicht so weit gekommen» (pag. 257 Z. 33 ff.) beantwortete, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu.