ten, ihre Schuhe ausziehen, was sie abgelehnt habe. Er sei dann immer näher gekommen, habe sie am Arm gepackt und sie noch einmal gebeten, die Schuhe auszuziehen. Dann habe er sie an der Brust berührt und sei mit der Hand über die Brust nach unten gefahren (vgl. pag. 102 14:12 ff.; pag. 257 Z. 17 ff.). Besonders hervorzuheben ist, dass die Privatklägerin mehrfach zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sie am Arm gepackt (pag. 102 14:12 f.; 14:15 f.; 14:17; 14:20; 14:22). Es gibt keine Hinweise, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen und sie einem Missverständnis unterlegen ist.