Ihre Aussagen würden auf einem Missverständnis beruhen (pag. 372 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Privatklägerin ausgesagt, sie glaube, dass es ein bewusstes, absichtliches Berühren der Brust gewesen sei. Dies zeige, dass die Privatklägerin nicht mit letzter Sicherheit bestätigen könne, dass die Berührung absichtlich stattgefunden habe (pag. 373). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Verteidigung verkennt, dass die Privatklägerin den Tathergang bzw. das Kerngeschehen ganz anders schilderte, als der Beschuldigte selber (vgl. zu den Aussagen des Beschuldigten Ziff. II. 8.2 hinten). Gemäss den Aussagen der Privatklägerin habe der Beschuldigte sie gebe-