14:15; 14:17). Der Beschuldigte habe sie seitlich an der Brust angefasst und sei dann mit seiner Hand nach unten gefahren. Die Privatklägerin zeigte der Polizistin vor, dass der Beschuldigte mit seiner Hand bis unter ihre Brust gegangen sei und sie dann seine Hand weggestossen habe (pag. 102 14:18 f., vgl. auch 14:21). Die Verteidigung bringt vor, die Privatklägerin habe den Vorfall versehentlich und aus der Überraschungssituation heraus anders wahrgenommen und interpretiert. Ihre Aussagen würden auf einem Missverständnis beruhen (pag.