5 ber 2017 (pag. 256 ff.) im Kerngeschehen konstant und gleichbleibend aus. Ihre Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und durch zahlreiche Realitätskriterien aus. Die Privatklägerin schilderte den Vorfall mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 102 14:12 ff.; pag. 257 Z. 17 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise an der Videoeinvernahme am Tag nach dem Vorfall aus, der Beschuldigte sei auf sie zugekommen und habe sie gefragt, ob sie ihm helfen könne, was sie bejaht habe.