7. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor, wobei zur Feststellung des Sachverhalts in erster Linie die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu analysieren sind. Die Vorinstanz hat diese Aussagen sowie die Aussagen der übrigen befragten Personen (F.________, G.________ und H.________) ausführlich wiedergegeben (pag. 291 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden.