Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, die Privatklägerin angesprochen zu haben. Er bestreitet auch nicht, sie an der Brust berührt zu haben. Jedoch bestreitet er, die Privatklägerin gebeten zu haben, die Schuhe auszuziehen. Er habe ihr bloss ein Kompliment für ihre Schuhe gemacht und habe sie aufgrund ihrer Reaktion auf seinen Versuch, ihr zum Abschied die Hand zu geben, höchstens unbewusst an der Brust berührt. Zudem macht er geltend, er habe angenommen, sie sei 19 bis 22 Jahre alt (pag. 287, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).