was sie abgelehnt habe. Daraufhin habe der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm gepackt und festgehalten. Mit der anderen Hand habe er sie über den Kleidern bewusst und in sexueller Absicht an der Brust berührt. Er habe die Brust seitlich berührt und sei mit der Hand von oben über die Brust nach unten gefahren. Die Privatklägerin habe dann zu schreien begonnen und den Beschuldigten weggestossen. Der Beschuldigte habe daraufhin den Ort des Geschehens fluchtartig verlassen (pag. 194). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, die Privatklägerin angesprochen zu haben.