________, c. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten und d. zum Ersatz der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss eingereichten Honorarnoten. 3. Für den Fall der Nichterhältlichkeit der Parteientschädigung vom Berufungsführer sei das amtliche Honorar der Unterzeichnerin gemäss eingereichter Honorarnote festzusetzen.