Fürsprecherin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 393): 1. Der Berufungsführer sei im Sinne des erstinstanzlichen Urteils der sexuellen Handlung mit Kind, begangen am 05.05.2015 in Bern z.N. von C.________ schuldig zu sprechen. 2. Der Berufungsführer sei zu verurteilen a. zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion, b. zu einer Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 05.05.2015 an C.________, c.