II. Zivilpunkt Die Ziffern Il und Ill des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. September 2017 seien aufzuheben und es sei 1. die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin. III. Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen.