Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. A.________ sei für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte eine Entschädigung in Höhe der aktenkundigen Honorar- und Kostennote (Kosten erste Instanz) sowie der noch nachzureichenden Honorar- und Kostennote (Kosten zweite Instanz) zuzusprechen. 4. A.________ sei eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe, jedoch mindestens CHF 1'000.00, zuzusprechen. II. Zivilpunkt