357) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; pag. 359 f.). Mit Eingabe vom 23. April 2018 begründete der Beschuldigte seine Berufung (pag. 371 ff.). Die Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Stellung und reichte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (pag. 392 ff.; pag. 404 ff.). Der Beschuldigte replizierte mit Schreiben vom 25. Juni 2018 (pag.