Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 341 f.). Die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung und verzichtete auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (vgl. pag. 347). Gestützt auf den Beschluss vom 12. Februar 2016 (pag. 346 ff.) erklärten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin mit Schreiben vom 14. März 2018 (pag. 355) bzw. 20. März 2018 (pag. 357) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden.