I. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2015 an die Privatklägerin. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 281, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil).