Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 471 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2018 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kind Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. September 2017 (PEN 2016 337) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................5 6. Ausgangslage............................................................................................................5 7. Beweismittel ..............................................................................................................5 8. Beweiswürdigung ......................................................................................................5 8.1 Aussagen der Privatklägerin ............................................................................5 8.2 Aussagen des Beschuldigten...........................................................................8 8.3 Abgelehnter Beweisantrag .............................................................................12 8.4 Aussagen der übrigen befragten Personen ...................................................13 8.5 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt ................................................14 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................14 9. Rechtliche Grundlagen............................................................................................14 10. Subsumtion .............................................................................................................15 IV.Strafzumessung .............................................................................................................16 11. Überprüfung durch die Kammer ..............................................................................16 12. Anwendbares Recht ................................................................................................16 13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................17 14. Tatkomponenten .....................................................................................................17 14.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................17 14.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................18 14.3 Fazit Tatkomponenten ...................................................................................18 15. Täterkomponenten ..................................................................................................18 16. Strafmass und Strafart ............................................................................................18 17. Strafvollzug..............................................................................................................19 V. Zivilpunkt ........................................................................................................................20 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................20 18. Verfahrenskosten ....................................................................................................20 19. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.............................................20 VII. Verfügungen ..............................................................................................................22 VIII. Dispositiv ...................................................................................................................23 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) verurteilte A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 8. September 2017 wegen sexueller Hand- lung mit Kind, begangen am 5. Mai 2015 in Bern z.N. von C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin), zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 6‘720.00, zu einer Verbin- dungsbusse von CHF 1‘680.00 sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 3‘465.00 (pag. 279 f., Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2015 an die Privat- klägerin. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 281, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 13. September 2017 form- und fristgerecht die Be- rufung an (pag. 321). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Ver- fügung vom 24. November 2017 (pag. 330 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 334 ff.). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 teilte die Generalstaatsan- waltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzich- tet (pag. 341 f.). Die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung und verzichtete auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (vgl. pag. 347). Gestützt auf den Beschluss vom 12. Februar 2016 (pag. 346 ff.) erklärten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin mit Schreiben vom 14. März 2018 (pag. 355) bzw. 20. März 2018 (pag. 357) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens angeordnet (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; pag. 359 f.). Mit Eingabe vom 23. April 2018 begründete der Beschuldigte seine Berufung (pag. 371 ff.). Die Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Stellung und reichte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (pag. 392 ff.; pag. 404 ff.). Der Beschuldigte replizierte mit Schreiben vom 25. Juni 2018 (pag. 416 ff.). Die Privatklägerin reichte zur Ergänzung ihres Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege am 29. Juni 2018 verschiedene Unterlagen ein (pag. 426 ff.) und verzichtete mit Schreiben vom 3. Juli 2018 auf eine Duplik (pag. 448). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht über den Beschuldig- ten eingeholt, inkl. Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 363; pag. 364 ff.). 3 Der von der Verteidigung im Rahmen der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2017 gestellte Beweisantrag, es sei E.________ als Auskunftsperson zu befragen (pag. 335), wurde mit Beschluss vom 12. Februar 2018 abgewiesen (pag. 346 ff.; vgl. auch Ziff. II. 8.3 hinten). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 386): I. Strafpunkt Die Ziffer I des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. September 2017 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen von der Anschuldigung der 1. Sexuellen Handlung mit Kind, angeblich begangen am 5. Mai 2015 in Bern, z.N. von C.________. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuer- legen. 3. A.________ sei für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren für die Ausübung seiner Verteidi- gungsrechte eine Entschädigung in Höhe der aktenkundigen Honorar- und Kostennote (Kosten erste Instanz) sowie der noch nachzureichenden Honorar- und Kostennote (Kosten zweite In- stanz) zuzusprechen. 4. A.________ sei eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe, jedoch mindestens CHF 1'000.00, zuzusprechen. II. Zivilpunkt Die Ziffern Il und Ill des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. September 2017 seien aufzuheben und es sei 1. die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin. III. Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. Fürsprecherin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin fol- gende Anträge (pag. 393): 1. Der Berufungsführer sei im Sinne des erstinstanzlichen Urteils der sexuellen Handlung mit Kind, begangen am 05.05.2015 in Bern z.N. von C.________ schuldig zu sprechen. 2. Der Berufungsführer sei zu verurteilen a. zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion, b. zu einer Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 05.05.2015 an C.________, c. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten und d. zum Ersatz der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss eingereich- ten Honorarnoten. 3. Für den Fall der Nichterhältlichkeit der Parteientschädigung vom Berufungsführer sei das amtliche Honorar der Unterzeichnerin gemäss eingereichter Honorarnote festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2 mit Hinwei- sen) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Ver- 4 schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 16. März 2016 (pag. 194) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – sexuelle Handlungen mit Kind, began- gen am 5. Mai 2015 in Bern, zur Last gelegt: Der Beschuldigte soll die knapp 15-jährige Privatklägerin angesprochen und ge- fragt haben, ob sie ihm helfen könne; was diese bejaht habe. Er sei dann der Pri- vatklägerin immer näher gekommen, so dass diese von ihm habe zurückweichen müssen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gebeten, die Schuhe auszuzie- hen; was sie abgelehnt habe. Daraufhin habe der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm gepackt und festgehalten. Mit der anderen Hand habe er sie über den Kleidern bewusst und in sexueller Absicht an der Brust berührt. Er habe die Brust seitlich berührt und sei mit der Hand von oben über die Brust nach unten gefahren. Die Privatklägerin habe dann zu schreien begonnen und den Beschuldigten weg- gestossen. Der Beschuldigte habe daraufhin den Ort des Geschehens fluchtartig verlassen (pag. 194). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, die Pri- vatklägerin angesprochen zu haben. Er bestreitet auch nicht, sie an der Brust berührt zu haben. Jedoch bestreitet er, die Privatklägerin gebeten zu haben, die Schuhe auszuziehen. Er habe ihr bloss ein Kompliment für ihre Schuhe gemacht und habe sie aufgrund ihrer Reaktion auf seinen Versuch, ihr zum Abschied die Hand zu geben, höchstens unbewusst an der Brust berührt. Zudem macht er gel- tend, er habe angenommen, sie sei 19 bis 22 Jahre alt (pag. 287, S. 4 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 7. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor, wobei zur Feststellung des Sachverhalts in erster Linie die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu analysieren sind. Die Vor- instanz hat diese Aussagen sowie die Aussagen der übrigen befragten Personen (F.________, G.________ und H.________) ausführlich wiedergegeben (pag. 291 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen wer- den. Soweit ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln nötig sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung der Kammer. 8. Beweiswürdigung 8.1 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin sagte an der Videoeinvernahme vom 6. Mai 2015 (pag. 96 ff.; pag. 102) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Septem- 5 ber 2017 (pag. 256 ff.) im Kerngeschehen konstant und gleichbleibend aus. Ihre Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und durch zahl- reiche Realitätskriterien aus. Die Privatklägerin schilderte den Vorfall mehrfach detailliert, stimmig und nachvoll- ziehbar (pag. 102 14:12 ff.; pag. 257 Z. 17 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise an der Videoeinvernahme am Tag nach dem Vorfall aus, der Beschuldigte sei auf sie zugekommen und habe sie gefragt, ob sie ihm helfen könne, was sie bejaht habe. Er habe dann gefragt, ob sie ihren Schuh ausziehen könne. Sie habe gesagt «nein, wieso?» (pag. 102 14:12 f.). Er sei dann immer näher gekommen, habe sie am Arm gepackt und habe ge- sagt «bitte, zieh deinen Schuh aus», was sie verneint habe (pag. 102 14:15 f.; 14:17). Dann habe er sie an der Brust angefasst. Sie habe geschrien, habe seine Hand weggestossen und dann sei er weggegangen (pag. 102 14:12 f.; 14:15; 14:17). Der Beschuldigte habe sie seitlich an der Brust angefasst und sei dann mit seiner Hand nach unten gefahren. Die Privatklägerin zeigte der Polizistin vor, dass der Beschuldigte mit seiner Hand bis unter ihre Brust gegangen sei und sie dann seine Hand weggestossen habe (pag. 102 14:18 f., vgl. auch 14:21). Die Verteidigung bringt vor, die Privatklägerin habe den Vorfall versehentlich und aus der Überraschungssituation heraus anders wahrgenommen und interpretiert. Ihre Aussagen würden auf einem Missverständnis beruhen (pag. 372 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Privatklägerin ausgesagt, sie glaube, dass es ein bewusstes, absichtliches Berühren der Brust gewesen sei. Dies zeige, dass die Privatklägerin nicht mit letzter Sicherheit bestätigen könne, dass die Berührung absichtlich stattgefunden habe (pag. 373). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Verteidigung verkennt, dass die Privatklägerin den Tathergang bzw. das Kerngeschehen ganz anders schilder- te, als der Beschuldigte selber (vgl. zu den Aussagen des Beschuldigten Ziff. II. 8.2 hinten). Gemäss den Aussagen der Privatklägerin habe der Beschuldigte sie gebe- ten, ihre Schuhe ausziehen, was sie abgelehnt habe. Er sei dann immer näher ge- kommen, habe sie am Arm gepackt und sie noch einmal gebeten, die Schuhe aus- zuziehen. Dann habe er sie an der Brust berührt und sei mit der Hand über die Brust nach unten gefahren (vgl. pag. 102 14:12 ff.; pag. 257 Z. 17 ff.). Besonders hervorzuheben ist, dass die Privatklägerin mehrfach zu Protokoll gab, der Beschul- digte habe sie am Arm gepackt (pag. 102 14:12 f.; 14:15 f.; 14:17; 14:20; 14:22). Es gibt keine Hinweise, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen und sie einem Missverständnis unterlegen ist. Aus ihren Aussagen geht vielmehr hervor, dass die Berührung der Brust absichtlich stattfand. Dass die Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Frage des Gerichtspräsidenten, ob es für sie ein bewusstes, absichtliches Berühren gewesen sei, mit «Ja. Also ich glaube schon. Sonst wäre es ja nicht so weit gekommen» (pag. 257 Z. 33 ff.) beantwortete, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, zeigt diese Aussage vielmehr, dass die Privatkläge- rin differenziert und überlegt aussagte und nicht aggravierte (pag. 293, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Einwand der Verteidigung, dass die Pri- vatklägerin im Verlauf des Verfahrens nie ernsthaft danach gefragt worden sei, ob 6 es sich nicht um ein Missverständnis gehandelt haben könnte (pag. 374), ist unbe- helflich. Die Verteidigung erhielt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gele- genheit, der Privatklägerin Ergänzungsfragen zu stellen, ohne dass sie diese Frage aufgeworfen hätte (vgl. pag. 259 Z. 25 ff.; pag. 260 Z. 6 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin enthalten zudem aussergewöhnliche Nebensäch- lichkeiten, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte am Anfang hin und her gelau- fen sei und ein Handy in der Hand gehabt habe (pag. 97; pag. 257 Z. 18, Z. 20). Als der Beschuldigte immer näher gekommen sei und sie zurückgewichen sei, sei- en hinter ihr Briefkästen gewesen (pag. 102 Z. 14:15 f., vgl. auch pag. 257 Z. 23). Ferner schilderte die Privatklägerin die Gefühle, die das Verhalten des Beschuldig- ten in ihr auslösten. Sie habe Angst gehabt und habe in der Nacht nicht schlafen können (pag. 102; pag. 256 Z. 27). In den Aussagen der Privatklägerin sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So führte sie beispielsweise an der Videoeinvernahme aus, der Beschuldigte sei di- rekt weggegangen, nachdem sie ihn weggestossen habe (14:13; 14:16; 14:17). Der Vorfall habe vielleicht ein paar Sekunden gedauert (14:19). Am Arm habe er sie nicht so fest gepackt, einfach normal. Es sei nicht so fest gewesen, dass es wehge- tan habe. Sie habe es aber trotzdem gespürt. Auch an der Brust habe er sie nicht fest gedrückt. Sonst habe er sie nirgends berührt (14:22). Die Privatklägerin hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, den Vorfall schlimmer darzustellen und die Hand- lungen des Beschuldigten schwerwiegender erscheinen zu lassen, als sie dies ge- macht hat. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte. Hätte sie den Vorfall erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen. Das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall spricht ebenfalls für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen. Sie ging am 5. Mai 2015 um 13:55 Uhr, und damit unmit- telbar nach dem Vorfall, zusammen mit ihrer Mutter zu Polizei und erstattete An- zeige (pag. 25). Wie bereits erwähnt ist nicht davon auszugehen, dass die Privat- klägerin einem Missverständnis unterlegen ist. Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung lässt sich die Anzeigeerstattung nicht damit erklären, dass die Privatklä- gerin die Situation subjektiv anders wahrgenommen hat (vgl. pag. 375). Der Kammer ist die von der Verteidigung zitierte Literatur zur Aussagepsychologie bekannt (pag. 376). Vorliegend gibt es jedoch keine Hinweise, dass die Aussagen der Privatklägerin durch Fremd- oder Autosuggestion entstanden sind. Gegen eine Fremdbeeinflussung spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin den Vorfall von Anfang an als sexuellen Übergriff verstand und ihr Umfeld entsprechend aufgewühlt darüber informierte (vgl. pag. 396). Soweit die Verteidigung vorbringt, der Vorfall habe sich im Laufe der Zeit zu einem sexuellen Missbrauch manifestiert (pag. 376), verkennt sie, dass die Privatklägerin unmittel- bar nach dem Vorfall zur Polizei ging und Anzeige erstattete (vgl. pag. 25). Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die Schilderungen der Privatklägerin erlebnisbasiert sind. 7 Weiter hielt die Vorinstanz fest, auf der Videoaufnahme der ersten Einvernahme sei ersichtlich, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalls gut Deutsch gespro- chen habe. Ein Missverständnis zwischen einem Kompliment zu den Schuhen und der Aufforderung, den Schuh auszuziehen, erscheine damit undenkbar. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass die Aufforderung, den Schuh auszu- ziehen, für die Privatklägerin keine sexuelle Komponente gehabt habe. Sie habe nichts von den Vorlieben des Beschuldigten für Schuhe bzw. an Schuhen zu rie- chen gewusst. Ein entsprechendes «Erfinden» sei in dieser Hinsicht aus der Sicht des Gerichts auszuschliessen (pag. 294, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den ihr unbekannten Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfah- ren aussetzen sollte. Auf das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Privatkläge- rin den Vorfall subjektiv anders wahrgenommen habe (pag. 375), wurde bereits mehrfach eingegangen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen. Ein stereotypes Aussa- geverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Ihre Aus- führungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusam- men. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Überein- stimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. 8.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt in sämtlichen Einvernahmen, die Privatklägerin gebeten zu haben, ihre Schuhe auszuziehen (pag. 107 Z. 182 ff., Z. 188 f.; pag. 115 Z. 113 ff.). Ferner bestritt er, die Privatklägerin am Arm gepackt und absichtlich an der Brust berührt zu haben (pag. 107 Z. 175 f., Z. 182 ff., Z. 213; pag. 116 Z. 153 ff., Z. 158 ff.; pag. 126 Z. 163 ff.). Der Beschuldigte schilderte den Vorfall wiederholt so, dass er die Privatklägerin angesprochen habe und sie erschrocken und zu- sammengezuckt sei. Er habe ihr ein Kompliment für ihre Schuhe gemacht und ha- be sie dann gefragt, ob sie wisse, ob es bei der Schule eine Mensa gebe. Als sie dies verneint habe, habe er sich bedankt und habe ihr die Hand geben wollen. Sie sei erschrocken und zusammengezuckt. Dabei habe er sie mit seiner Hand berührt. Er habe sich entschuldigt und sei weitergegangen (pag. 105 Z. 87 ff.; pag. 106 Z. 129 ff.; pag. 113 Z. 25 ff.; pag. 123 Z. 50 f., Z. 63 f., Z. 66 ff., Z. 73 ff.; pag. 124 Z. 110 ff.; pag. 263 Z. 15 ff.). Dass die Privatklägerin geschrien und ihn weggestos- sen habe, bestritt der Beschuldigte (pag. 107 Z. 218; pag. 116 Z. 172 ff.; pag. 126 Z. 172 ff., Z. 180; pag. 264 Z. 32 ff.; pag. 265 Z. 3). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen nicht grundsätzlich widersprüchlich und können nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Wie nachfol- gend aufzuzeigen ist, gibt es allerdings verschiedene Aspekte, die seine Aussagen als deutlich weniger überzeugend erscheinen lassen als diejenigen der Privatkläge- rin. 8 Auffallend ist, dass der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens immer mehr Kör- perstellen erwähnte, die er allenfalls berührt haben könnte. Zudem beschrieb er die Handbewegung der Privatklägerin immer ausführlicher. In seinen ersten Aussagen an der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2015 (pag. 103 ff.) schilderte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihre Arme hoch- gezogen, als er ihr die Hand habe geben wollen. Dabei sei sie an seine Hand ge- stossen und er habe wohl mit seinen Fingern «ihren Vorbau» getroffen (pag. 105 Z. 92 ff.). In derselben Einvernahme führte der Beschuldigte dann aus, die Privat- klägerin sei zusammengezuckt und deshalb habe ihre Hand seinen Arm getroffen und er habe sie dann mit seiner Hand am Arm oder an der Brust berührt. «Eher die Brust, denn der Arm wäre wohl härter gewesen» (pag. 106 Z. 137 ff.). Auf Nachfra- ge gab er an, er könne nicht genau erläutern, wie die Privatklägerin die Hände be- wegt habe. Er sei auch erschrocken und habe die Augen eine Millisekunde ge- schlossen. Deshalb habe er nicht gesehen, in welche Richtung sie die Hände be- wegt habe (pag. 107 Z. 206 ff.). An der delegierten Einvernahme vom 4. Juni 2015 (pag. 112 ff.) erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin sei zusammengezuckt und habe die Hände «verrührt». Er sei ebenfalls erschrocken und habe für eine Mil- lisekunde die Augen geschlossen. Sie habe seine Hand berührt und hinauf ge- schlagen. Seine Hand habe etwas Weiches berührt. Dies könne ihr Unterarm, ihr zweiter Unterarm, ihre Brust oder ihre Wange gewesen sein (pag. 113 Z. 33 ff.; pag. 119 Z. 300 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 10. September 2015 (pag. 121 ff.) aus, er habe die Privat- klägerin «an einer weichen Stelle gestreift» (pag. 123 Z. 75). Sie sei erschrocken und zusammengezuckt, habe sich nach vorne gebeugt und habe gegen seine Hand geschlagen. Da habe er sie an Brust, Backe, Schulter oder Unterarm berührt (pag. 124 Z. 111 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2017 schilderte der Beschuldigte schliesslich, die Privatklägerin sei zusammenge- zuckt und habe mit ihren Armen gefuchtelt. Er sei ebenfalls erschrocken und habe für eine Millisekunde die Augen geschlossen. Durch das Handgemenge sei sie an seinen Arm gekommen und seine Hand sei davon geflogen. Er wisse noch, dass er etwas «Weiches» berührt habe. Was es gewesen sei – ob Bauch, Brust, Wange oder Gesicht – könne er nicht sagen (pag. 263 Z. 22 ff.). Im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten geschilderten Handlungsablauf stellen sich verschiedene Fragen. Es erscheint zumindest als sehr unüblich und auffällig, dass der Beschuldigte der Privatklägerin ein Kompliment zu ihren Schu- hen machte, obwohl er unbestrittenermassen bemerkte, dass sie erschrak und zu- sammenzuckte, als er sie ansprach (vgl. pag. 105 Z. 87 ff.; pag. 106 Z. 130 f.; pag. 113 Z. 25 ff.; pag. 123 Z. 67 ff.; pag. 263 Z. 16 ff.). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach er der Privatklägerin ein Kompliment gemacht habe, um ihr zu vermitteln, dass sie keine Angst haben müsse, wirken wenig plausibel, konstruiert und nachgeschoben (vgl. pag. 105 Z. 89; pag. 106 Z. 130 f.; pag. 123 Z. 67 ff.; pag. 263 Z. 17 f.). Der Beschuldigte liess in der anwaltlichen Berufungs- begründung denn auch einräumen, dass sein Vorgehen objektiv gesehen etwas ungewöhnlich anmute. Er machte dann aber geltend, es entspreche durchaus eini- gen Persönlichkeitsstrukturen, bei einem Zurückschrecken des Gegenübers mit Komplimenten zu reagieren (pag. 383). Worauf sich der Beschuldigte bei dieser als 9 quasi naturgesetzlich dargestellten Verhaltensweise stützt, lässt sich nicht er- schliessen. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Hand geben wollte, um sich von ihr zu verabschieden, mutet ebenfalls seltsam an. Es ist zwar richtig, dass Händeschütteln in der Schweiz eine Geste der Höflichkeit ist. Im vorliegenden Kon- text (sehr kurzes Gespräch zwischen zwei Personen, die sich nicht kennen; sichtli- ches Unbehagen der Privatklägerin) erscheint eine solche Verabschiedung aller- dings unangebracht. Weiter stellt sich die Frage, ob eine Berührung der Brust der Privatklägerin bei dem vom Beschuldigten geschilderten Handlungsablauf überhaupt möglich ist. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Privatklägerin die Hand des Beschuldigten kaum so weggeschlagen haben kann, dass diese nach vorne an den Oberkörper der Privatklägerin prallte. Wenn die Privatklägerin die ausgestreckte Hand des Beschuldigten derart weggeschlagen hätte, wäre die Hand entweder seitwärts, nach oben oder zurück zum Körper des Beschuldigten gegangen (vgl. zum Ganzen pag. 304, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin erschrocken sei, sich nach vorne gebeugt und dabei gegen seine Hand geschlagen habe (pag. 124 Z. 111 f.), erscheint nicht plausibel. Nach allgemeiner Lebenserfahrung weicht man in einer Schrecksituation reflexartig von der Gefahrenquelle zurück und geht nicht auf diese zu. Dass es bei ausgestreckter Hand und einem Erschrecken der Privat- klägerin zu einer Berührung der Brust kam, erscheint – entgegen dem Einwand der Verteidigung (vgl. pag. 383) – höchstens dann denkbar, wenn der Abstand zwi- schen den beiden sehr gering war. Der Beschuldigte hätte also bereits unange- messen nahe an die Privatklägerin herangetreten sein müssen, damit seine ausge- streckte Hand ihren Oberkörper erreicht hätte. An der Einvernahme am Tag des Vorfalls selber wurde der Beschuldigte aufgefordert, der Polizei die genaue Bewe- gung vorzuzeigen. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll stand der Beschuldigte da- bei ca. einen Meter vor den Polizisten und streckte seine Hand hin (pag. 107 Z. 198 f.). Der Einwand der Verteidigung erscheint daher unbehelflich. Schliesslich ist dar- auf hinzuweisen, dass die Hand des Beschuldigten bei der von ihm demonstrierten Bewegung nie in die Nähe des Körpers der gegenüberstehenden Person kam (pag. 107 Z. 203 f.). Ob sich der Beschuldigte nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall in die Turnhalle begab, um sich dort zu verstecken, muss nach Auffassung der Kammer offen bleiben. Seine Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach man grundsätzlich davon ausgehen könne, dass ein Gebäude kein Versteck sei, da man in einem Raum sei und nicht raus könne (pag. 125 Z. 141 f.), erscheint allerdings sehr merkwürdig. Der Beschuldigte machte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob der Vorfall vor oder nach dem Besuch im Restaurant I.________ stattfand. Aus seinen ersten Aussagen an der Einvernahme vom 5. Mai 2015 geht hervor, dass der Beschuldig- te zuerst bei J.________ im Restaurant I.________ gewesen sei und es danach zum Vorfall mit der Privatklägerin gekommen sei (vgl. pag. 105 Z. 81 f., Z. 84 ff.). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte dann aber an, er sei um ca. 13:30 Uhr im Re- staurant I.________ eingetroffen. Die genaue Zeit könne er nicht sagen. Er sei 10 nach dem Zwischenfall zu J.________ gegangen und sei ca. 30 Minuten bei ihm gewesen. Nach diesem Treffen sei er alleine zum Schulareal gegangen. Er sei in das Schulgebäude hineingegangen und habe nach der Kantine gesucht. Dabei sei er fälschlicherweise zur Turnhalle gekommen. Er habe nach einem Abwart oder ei- ner Lehrperson gesucht, habe aber niemanden gefunden, der ihm hätte Auskunft geben können. Als er die Turnhalle verlassen habe, habe ihn die Polizei angehal- ten (pag. 105 Z. 100 ff.). Aus seinen Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 4. Juni 2015 und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2015 geht hervor, dass der Vorfall vor dem Termin im Restaurant stattgefunden habe (vgl. pag. 113 Z. 24, Z. 44 f.; pag. 123 Z. 50 ff.). Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen, meinte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, er könne es nicht mehr genau sagen. Es sei schon lange her (pag. 124 Z. 93 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Besuch des Restaurants I.________ betref- fen zwar nicht das eigentliche Kerngeschehen; sie zeigen aber, dass der vom Be- schuldigten geschilderte Handlungsablauf nicht aufgeht. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Unsicherheit des Beschuldigten spreche eben gerade für die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen (pag. 380), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass der Be- schuldigte bereits an der Einvernahme am Tag des Vorfalls selber widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt des Besuchs des Restaurants machte, lässt sich nicht mit einer Unsicherheit im Handlungsablauf erklären. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Handy des Beschuldigten ein Fo- to gesichert werden konnte, auf dem zu sehen ist, wie der Beschuldigte an einem Schuh riecht (vgl. pag. 120). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass der Beschul- digte seine sexuelle Vorliebe für Füsse offen zu Protokoll gab. So führte er aus, er verwöhne gerne die Füsse seiner Freundin (pag. 104 Z. 54). Zudem gab er an, er habe noch eine weitere Freundin. Mit dieser treffe er sich, wenn er Lust auf ihre Füsse habe (pag. 110 Z. 348 f.). Seine Vorliebe für Schuhe gab der Beschuldigte jedoch erst auf indirekten Vorhalt der Staatsanwaltschaft hin zu. Dabei gehe es um den Geruch beim Geschlechtsakt. Wenn man die Schuhe beim Geschlechtsakt trage, würden diese dann speziell riechen (pag. 127 Z. 222 ff.). Das Riechen an ei- nem Schuh sei für ihn «wie ein Stück Schoggi essen, einfach gut» (pag. 129 Z. 283 ff.). Diese Aussagen sprechen ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsschil- derung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie gebeten habe, den Schuh auszuziehen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass diese Aufforderung für die Privatklägerin keine sexuelle Komponente hatte. Sie wusste nichts von der Vor- liebe des Beschuldigten für Schuhe bzw. an Schuhen zu riechen (pag. 294, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kernge- schehen nicht glaubhaft wirken und zur Beurteilung des Sachverhalts daher nicht darauf abgestellt werden kann. Sie sind tendenziell immer detaillierter geworden, teilweise nicht nachvollziehbar und stehen den glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin diametral entgegen. 11 8.3 Abgelehnter Beweisantrag Die Verteidigung macht geltend, vorliegend sei dem mehrfach abgelehnten Bewei- santrag auf Befragung von E.________ grosse Bedeutung zuzumessen. Die im Tatzeitpunkt 7-jährige Schwester der Privatklägerin habe den Vorfall direkt gese- hen und könne Angaben darüber machen, ob die Berührung aus ihrer Sicht ab- sichtlich stattgefunden habe oder nicht. Diesem entlastenden Beweisantrag sei von allen Verfahrensbeteiligten von vornherein die Beweiskraft abgesprochen worden. Dadurch sei die Unschuldsvermutung verletzt und dem Beschuldigten verwehrt worden, allenfalls entlastende Beweismittel ins Verfahren einzubringen (pag. 377). Auch dies führe dazu, dass vorliegend ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 378). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Dabei sind die belas- tenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichten Untersu- chungsgrundsatz und rechtliches Gehör das Gericht nicht, von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es in willkürfreier Würdi- gung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier an- tizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 5.). Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 25. April 2017 (pag. 222 ff.) fest, es sei nicht damit zu rechnen, dass E.________ aus einer Distanz von 20 Metern die vom Beschuldigten geltend gemachte kurze zufällige Berührung der Brust bewusst wahrgenommen habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Befragung von E.________ zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen könne. Hin- zu komme, dass der Vorfall in der Familie K.________ thematisiert worden sein dürfte und somit nicht «neutrale», unbeeinflusste Aussagen zu erwarten seien. Ferner wies die Vorinstanz den Beweisantrag auch mit Blick auf das Alter von E.________ und die zu befürchtenden psychischen Belastungen ab (pag. 224). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Verteidigung an ihrem Beweisantrag fest und die Vorinstanz wies den Beweisantrag erneut ab (pag. 271). Die Kammer wies den Beweisantrag mit Beschluss vom 12. Februar 2018 (pag. 346 ff.) ebenfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, der zu beurteilende Vor- fall liege nun bald drei Jahre zurück. Mit Blick auf das Alter von E.________ und die zu erwartende bloss unwesentliche Ergänzung des aus verschiedenen Elemen- ten zusammengesetzten Beweisergebnisses, erscheine eine erstmalige oberin- stanzliche Befragung der jüngeren Schwester der Privatklägerin verzichtbar und zudem unverhältnismässig (pag. 347). 12 Mit Blick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung und in der Replik ist ergänzend und präzisierend auf Folgendes hinzuweisen: Die Berührung der Brust der Privatklägerin ist vorliegend bereits aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten und der Privatklägerin erstellt. Sie dauerte zudem unbe- strittenermassen nur Sekunden. Selbst wenn E.________ die Berührung aus meh- reren Metern bewusst wahrgenommen hätte, ist nicht davon auszugehen, dass ein im Tatzeitpunkt 7-jähriges Kind Aussagen darüber machen könnte, ob die Berührung mit (sexueller) Absicht stattfand oder nicht. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies zudem zu Recht darauf hin, dass E.________ möglicherweise erst durch die Reaktion der Privatklägerin und die Thematisierung des Vorfalls in- nerhalb der Familie eine Deutung des Vorfalls erlangte und ihre Aussagen stark beeinflusst wären (pag. 397). Betreffend das Schreien der Privatklägerin liegen nicht nur ihre Aussagen selbst, sondern auch diejenigen von drei Zeuginnen vor (F.________, G.________ und H.________; vgl. Ziff. II. 8.4 hinten). Die Vorinstanz und die Kammer durften deshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon ausgehen, dass eine Befragung von E.________ keine neuen Erkenntnisse bringen würde. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor. 8.4 Aussagen der übrigen befragten Personen F.________ und G.________ schilderten an den staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen vom 27. Januar 2016 (pag. 77 ff.; pag. 86 ff.) detailliert, stimmig und nach- vollziehbar, was die Privatklägerin ihnen erzählt hatte (pag. 78 Z. 52 ff., pag. 79 Z. 91 ff.; pag. 87 Z. 31 ff., Z. 44 ff.) und beschrieben den aufgewühlten Zustand der Privatklägerin (pag. 78 Z. 32 f.; pag. 87 Z. 30). Ein Grund oder ein Hinweis, dass sie diesbezüglich falsche Aussagen gemacht haben könnten, ist nicht ersichtlich. Ihre Schilderungen des Kerngeschehens stehen in keinem Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin. Dass sich F.________ nicht ganz sicher war, ob der Beschuldigte die Privatklägerin auch an den Brüsten angefasst hat (vgl. pag. 79 Z. 92 f.), vermag daran nichts zu ändern. F.________ begründete dies in nachvoll- ziehbarer Weise damit, dass sie damals nicht habe nachfragen wollen, da die Pri- vatklägerin ziemlich irritiert gewesen sei (pag. 79 Z. 92 f.). G.________, die Mutter der Privatklägerin, schilderte den zeitlichen Ablauf leicht anders als die Privatklägerin und F.________. Gemäss ihren Aussagen habe die Privatklägerin geschrien, «Mami» gerufen und dann mit F.________ an die Türe der Waschküche geklopft (pag. 87 Z. 43). Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei lediglich um einen Nebenpunkt handelt, der nicht den massgeblichen Vorwurf betrifft (pag. 307, S. 24 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). H.________ schilderte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. September 2017 ebenfalls, dass sie die Privatklägerin nach dem Vorfall stark aufgewühlt angetroffen habe. Die Privatklägerin sei am Weinen gewesen und habe nicht richtig sprechen können (pag. 269 Z. 3). Sie habe ihr gesagt, dass ein Mann zu ihr gekommen sei und sie sexuell angefasst habe. Auf Frage, was sexuell heis- se, meinte H.________ «Sie sagte mir so etwas, dass er sie am «Arsch aglängt» 13 habe. Ich weiss es nicht mehr genau. Sie sagte noch etwas wegen Schuhen, das weiss ich aber nicht mehr» (pag. 269 Z. 24 ff.). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass sich H.________ nicht mehr im Detail an das Gespräch mit der Privatklägerin erinnern konnte. Zu berücksichtigen ist, dass H.________ erst zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall vom 5. Mai 2015 einvernommen wurde. Dass sie sich nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnte, erscheint nach so langer Zeit durchaus verständlich. Die drei Zeuginnen gaben übereinstimmend zu Protokoll, sie hätten die Privatklä- gerin schreien gehört (F.________ pag. 78 Z. 31 f., Z. 43 ff., Z. 47 ff.; G.________ pag. 87 Z. 28, Z. 43; H.________ pag. 267 Z. 28 f., pag. 269 Z. 15, Z. 19, pag. 270 Z. 6 f.) und bestätigten damit die Aussagen der Privatklägerin (vgl. pag. 102 14:12 f.; 14:15; 14:17; pag. 257 Z. 24). Der Beschuldigte selber bestritt demgegenüber stets vehement, dass die Privatklägerin geschrien habe (pag. 107 Z. 218; pag. 116 Z. 172 ff.; pag. 126 Z. 172 ff., Z. 180; pag. 264 Z. 32 ff.; pag. 265 Z. 3). Dass die Zeugen die Schreie unterschiedlich schilderten, ist infolge des Zeitablaufs erklär- bar. Auch wenn F.________, G.________ und H.________ für den zu beurteilenden Vorfall lediglich Zeugen vom Hörensagen sind, unterstreichen deren Aussagen das Gesamtbild und können ergänzend zu den Ausführungen der Privatklägerin heran- gezogen werden. 8.5 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der Privatklägerin nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaubhaft sind und in den Aussagen der übrigen befragten Personen Verknüpfungen finden. Es gibt keine Hinweise, dass die Privatklägerin einem Missverständnis unterlegen sein könnte. Die Aussagen des Beschuldigten weisen demgegenüber mehrere Auffällig- keiten auf und erscheinen als deutlich weniger glaubhaft Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass der Vorfall so stattgefunden hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde und wie er dem Strafbefehl vom 16. März 2016 (pag. 194 f.) zugrunde gelegt wurde. Die Kammer erachtet den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 194). III. Rechtliche Würdigung 9. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV. 12. hinten) wird wegen sexuellen Handlungen mit Kindern bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 309 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: 14 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlun- gen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen un- mittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für Aussenste- hende nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tat- bestand. Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (BGE 125 IV 58 E. 3. b S. 62 mit Hinweisen). «Une caresse insistante du sexe, des fesses ou des seins, même par-dessus les habits, constitue un acte d'ordre sexuel» (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_180/2018 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; 6B_35/2017 vom 26. Fe- bruar 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventu- alvorsatz erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 10. Subsumtion Die Privatklägerin, geb. .________2000, war zum Tatzeitpunkt am 05.05.2015 rund 14½ Jahre alt und damit ein Kind bzw. eine Jugendliche i.S. von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm packte und sie mit der anderen Hand über den Kleidern bewusst – und in nicht anders als sexuell zu deutender Absicht – an der Brust berührte. Er fuhr mit seiner Hand von oben nach unten über die Brust. Unter den gegebenen Umständen han- delt es sich bei dieser zwar einfachen und kurzen körperlichen Kontaktnahme nach ihrem äusseren Erscheinungsbild um eine eindeutig sexualbezogene Berührung der Brust, welche die Grenze einer blossen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB überschreitet und den objektiven Tatbestand der sexuellen Hand- lung mit Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllt. Die Verteidigung bringt vor, dem Beschuldigten könne in subjektiver Hinsicht mit Blick auf das Schutzalter der Privatklägerin kein Eventualvorsatz, sondern höchs- tens eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit i.S. von Art. 187 Ziff. 4 aStGB angelastet werden (pag. 384 f.). Der Beschuldigte gab zunächst an, er habe die Privatklägerin zwischen 19 und 22 Jahre alt geschätzt (pag. 105 Z. 87; pag. 106 Z. 169). In den weiteren Einvernah- men erklärte der Beschuldigte dann, er habe die Privatklägerin zu wenig ange- schaut, um sagen zu können, wie alt sie sei. Das habe ihn auch zu wenig interes- siert (pag. 114 Z. 64 ff.; pag. 123 Z. 78 ff.; vgl. auch pag. 264 Z. 9 ff.). Seine Be- schreibung der Privatklägerin an der ersten Einvernahme zeigt allerdings, dass der Beschuldigte die für ihn relevanten Aspekte ihres Äusseren durchaus wahrgenom- men hat (1.60 m, lange dunkle Haare, südländischer Touch, schlank [pag. 106 Z. 166 ff.]; «grosser Vorbau» [105 Z. 92 f.; pag. 108 Z. 248 ff.]). Der Beschuldigte räumte denn auch ein, er habe gesehen, dass die Privatklägerin jung gewesen sei. Das sei schon klar gewesen (pag. 114 Z. 66 f.; pag. 123 Z. 82 ff.). 15 Der Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin auf dem Video deutlich jünger aussieht als 19-jährig (pag. 264 Z. 7 f.). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in der Nähe einer Schule bei der Privat- klägerin nach einer Mensa erkundigte. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin unter 16 Jahre alt ist, ist daher nicht zu beanstanden und entspricht auch der Überzeu- gung der Kammer (vgl. zum Ganzen pag. 312, S. 29 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der se- xuellen Handlung mit Kind (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 11. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vor- instanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu be- urteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die Kammer erkennt für den Schuldspruch wegen sexueller Handlung mit Kind – bei gleich gebliebener Strafandrohung – im neuen Recht keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwen- den ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 16 13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 312 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). 14. Tatkomponenten 14.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der se- xuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten er- fahrungsgemäss schwierig zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hän- gen unter anderem ab von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der In- tensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter. Welcher einzelne Faktor in wel- cher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträch- tigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Die Privatklägerin befand sich im Zeitpunkt der Tat in der Pubertät und war damit besonders verletzlich. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, sie habe in der Nacht nicht schlafen können und Angst gehabt. Sie sei bei ei- ner Psychologin gewesen und habe eine Therapie gemacht. Die Therapie sei mitt- lerweile abgeschlossen, aber sie habe den Vorfall noch nicht ganz verarbeiten können. Er sei immer noch in ihrem Kopf (pag. 256 Z. 27 ff.). Diese Aussagen zei- gen, dass die Folgen dieses Übergriffs alles andere als zu bagatellisieren sind. Der Beschuldigte nutzte die körperliche Unterlegenheit und die Unerfahrenheit der minderjährigen Privatklägerin aus, um seinem momentanen sexuellen Verlangen nachzugeben. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nur um eine kurze Berührung der Brust über den Kleidern handelte. Der Beschuldigte hörte zudem auf, als die Privatklägerin seine Hand wegstiess und zu schreien begann. Unter den Tatbe- stand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB fallen auch weit schwerer ins Gewicht fallende Übergriffe, was in der maximalen Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Nichtsdestotrotz handelte es sich um eine klare Grenzüber- schreitung gegenüber einer Minderjährigen. 17 14.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Gründen. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was indes tatbestandsim- manent und deshalb neutral zu gewichten ist. 14.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz – für den Schuldspruch wegen sexueller Handlung mit Kind eine Strafe im Bereich von 60 Strafeinheiten als dem Tatver- schulden des Beschuldigten angemessen. 15. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 314, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte weist drei nicht einschlägige Strafregisterein- träge auf (pag. 245 f.). Das Urteil des Bezirksamts Zofingen vom 24. Oktober 2007 wurde mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht (vgl. pag. 363). Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhal- ten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Der Beschuldigte bestritt die Tat auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings vom Recht des Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und deshalb nicht zu seinen Un- gunsten berücksichtigt werden darf. Dies bedeutet aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft keine Strafminderung erfolgen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt noch neutral aus. 16. Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen sexueller Handlung mit Kind eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Die Vor- instanz hielt zutreffend fest, dass vorliegend einzig eine Geldstrafe in Frage kommt (pag. 315, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Polizeihaft von ei- nem Tag ist an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 18 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nur unwesentlich zu seinen Gunsten verändert (vgl. pag. 367). Die Höhe des Tagessatzes wird deshalb auf CHF 140.00 belassen (vgl. pag. 315, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die zu vermutende günstige Pro- gnose in Zweifel ziehen könnten. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft und hat sich seit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall – soweit ersichtlich – wohl verhalten. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende Warnwirkung hat, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Zudem lebt der Beschuldigte in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit gege- ben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf das Mi- nimum von zwei Jahren festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Die Ver- bindungsbusse schafft insbesondere im Bereich der Massendelinquenz die Mög- lichkeit, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 aStGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Die unbedingte Verbin- dungsgeldstrafe bzw. -busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und general- präventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zu- gleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% der Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). 19 Nach Auffassung der Kammer sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Beim Schuldspruch wegen sexueller Handlung mit Kind handelt es sich nicht um ein eigentliches Massendelikt und es liegt keine Schnittstellenproblematik vor. Zu- dem erscheint eine Verbindungsbusse unter den gegebenen Umständen auch mit Blick auf die Spürbarkeit und Wirkung der Strafe nicht zwingend nötig. Von der an- teilsmässigen Ausfällung einer Verbindungsbusse kann daher abgesehen werden und der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 140.00 zu verurteilen. V. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 317 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die zugesprochene – von der Privatklägerin oberinstanzlich nicht angefochtene – Genugtuung erscheint den Umständen angemessen, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2015 an die Privatklägerin zu bestätigen ist. Für die Beurteilung des Zivilpunkts sind keine erst- und oberinstanzlichen Kosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 3‘465.00, aufzuerlegen. Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Be- schluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). Somit ist auch nicht über eine Entschädigung für den privaten Verteidiger zu befin- den. 19. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Der Privatklägerin wurde von der Staatsanwaltschaft ab 31. August 2015 die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt und Fürsprecherin D.________ als amtliche 20 Rechtsbeiständin bestellt (pag. 169). Mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2018 stell- te die Privatklägerin gleichzeitig ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 393; pag. 404 ff.). Die in Aussicht gestellten Belege wurden am 29. Juni 2018 nachgereicht (pag. 426 ff.). Das eingereichte neue Gesuch und die dazugehörigen Unterlagen dokumentieren die auch aktuell knappen finanziellen Verhältnisse der mittlerweile volljährig gewordenen Privatklägerin bzw. ihrer Familie. Gemäss Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 10. Dezember 2012 müssen amtliche Anwälte und unentgeltliche Rechtsbeistände im Rechtsmittelver- fahren keinen neuen Antrag stellen (vgl. Art. 134 und 137 StPO). Das amtliche Mandat bleibt demnach auch im oberinstanzlichen Verfahren bestehen, so dass sich ein förmlicher Entscheid über das neue Gesuch erübrigt. Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die un- entgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt vorerst der Staat. Nur wenn sich die beschuldigte Person im Zeitpunkt des Kostenent- scheids oder später in günstigen wirtschaftliche Verhältnissen befindet, kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft geleisteten Verfahrenskosten bei der beschuldigten Person zurückfordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Die materiellen Voraussetzungen für die Rückforderung dieser Kosten decken sich mit denjenigen der amtlichen Verteidi- gung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO): In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 426 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor ers- ter Instanz durch Fürsprecherin D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 6. September 2017 bestimmt, wobei aus der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz den Stundenaufwand auf- grund der Dauer der Hauptverhandlung um zwei Stunden kürzte (vgl. pag. 274; pag. 318, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Entschädigung ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘872.30 zurückzuzah- len und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘188.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Fürsprecherin D.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 27. Juli 2018 (pag. 455 f.) be- stimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘730.65 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung 21 und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 646.25, zu erstatten, wenn er in güns- tige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). 22 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlung mit Kind, begangen am 05.05.2015 in Bern z.N. von C.________; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 187 Ziff. 1 aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 8‘400.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 3‘465.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 05.05.2015 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. 23 III. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Fürsprecherin D.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.00 200.00 CHF 4'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 111.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'511.40 CHF 360.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'872.30 volles Honorar CHF 5'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 111.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'611.40 CHF 448.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6'060.30 nachforderbarer Betrag CHF 1'188.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘872.30 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘188.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.40 200.00 CHF 80.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 4.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 84.00 CHF 6.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 90.70 volles Honorar CHF 100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 4.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 104.00 CHF 8.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 112.30 nachforderbarer Betrag CHF 21.60 24 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.60 200.00 CHF 2'320.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 131.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'451.20 CHF 188.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'639.95 volles Honorar CHF 2'900.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 131.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'031.20 CHF 233.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'264.60 nachforderbarer Betrag CHF 624.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2‘730.65 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 646.25, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Ver- hältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 25 Bern, 8. Oktober 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 26