SK 17 407; SK 17 409; SK 17 431). Die Kammer hielt in diesen Beschlüssen ausdrücklich fest, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers auf verfassungs- oder konventionswidrige Weise erfolgt sein soll. So namentlich auch im Verfahren SK 17 431, in welchem ebenfalls ein Ausstandsgesuch gegen die Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen zu beurteilen war (vgl. SK 17 431, Beschluss vom 3. November 2017 E. 5.2). Dass auf das vorliegende Ausstandsgesuch nicht eingetreten werden kann bzw. dass es offensichtlich unbegründet ist, wäre somit bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten auf Anhieb erkennbar gewesen. Die Kosten