PAUL, Zusammensetzung des Spruchkörpers – Auswahl oder Automatisierung, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2012/1, Rz 15 f.). 5.2 Die Geschäftsverteilung am Obergericht des Kantons Bern ist in Art. 44 und Art. 45 GSOG geregelt. Wie diese gerichtsorganisatorischen Normen in der Beschwerdekammer konkret angewendet werden, wurde dem Rechtsbeistand des Gesuchstellers in einem anderen Verfahren (BK 17 292) einlässlich erklärt. Mit Schreiben vom 25. September 2017 teilte Oberrichterin D.________ ihm mit, dass sie als Präsidentin der Beschwerdekammer in der Regel sowohl in der Instruktionsals auch in der Entscheidphase beteiligt sei.