58 Abs. 2 StPO verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1 zu Art. 49 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], dessen Wortlaut fast deckungsgleich ist mit Art. 58 Abs. 2 StPO). 3. Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, das Verfahren gegen C.________ wegen Verleumdung mit Verfügung vom 24. Juli 2017 ein. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller, vertreten