6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Juli 2015 gegen die Verurteilte/Gesuchsgegnerin (BM 15 29270) wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Verurteilten/Gesuchsgegnerin wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 781.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.