Die Abänderung des früheren Urteils ist nach dem Gesagten wahrscheinlich. Der Strafbefehl vom 22. Juli 2015 ist aufzuheben und die Verfahrensakten sind zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzusenden. 6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten nach Massgabe von Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO dem Staat auferlegt. Überdies wird der Gesuchsgegnerin für ih- 5 re Aufwendungen im Revisionsverfahren eine Entschädigung in der Höhe gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 436 Abs. 4 StPO).