Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Es existieren sehr starke Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegnerin als Folge des/der ihr gegenüber ausgeübten Drucks/Gewalt (in einer notstandsähnlichen Situation) illegal in die Schweiz eingereist war. Hier musste sie anschliessend ebenfalls zwangsweise der Prostitution – mithin einer unbewilligten Erwerbstätigkeit – nachgehen und in diesem Zusammenhang die gefälschten Ausweisdokumente verwenden. Die Abänderung des früheren Urteils ist nach dem Gesagten wahrscheinlich.