116 IV 353 E. 4e). Eine Revision zugunsten des Verurteilten bereits zuzulassen, wenn ein günstigeres Urteil nicht ausgeschlossen ist, würde jedoch den Interessenkonflikt zwischen Rechtssicherheit (Bestand des früheren Urteils) und materieller Gerechtigkeit (Korrektur eines Fehlurteils), der bei der Festlegung der Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens besteht, einseitig zu Ungunsten der Rechtssicherheit lösen (BGE 116 IV 353 E. 5a). 5.2 Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3).