Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 6. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen auf BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 4e).